Zugelassene Träger
Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres oder als Träger eines Auslandsfreiwilligendienstes (Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland), anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen.
Unten angeführt finden sie die zugelassenen Träger für das Freiwillige Sozialjahr, das Freiwillige Umweltschutzjahr, den Gedenkdienst und den Friedens- und Sozialdienst im Ausland gemäß dem Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (FreiwG) BGBl. I Nr. 17/2012 idgF.