Was ist bei der Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung für Freiwillige zu beachten?

Grundsätzlich gilt:

Die Kosten für die Ausstellung setzen sich aus Eingabegebühr (€ 14,30), Zeugnisgebühr

(€ 14,30) und Bundesverwaltungsabgabe (€ 2,10) zusammen.

Für Freiwillige gibt es Ausnahmen:

Gemäß § 14 Gebührengesetz, Tarifpost 6, Absatz 5 Ziffer 28 entfällt die Eingabegebühr, wenn eine Strafregisterbescheinigung für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gem. § 3 Absatz 1 Freiwilligengesetz beantragt wird.

Die Zeugnisgebühr entfällt, wenn die Strafregisterbescheinigung zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (dient zur Vorlage bei…) dienen soll.

Es verbleibt somit die Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von € 2,10 zu bezahlen.

Zu beachten:

Im Zuge freiwilliger und ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern oder der Betreuung wehrloser Personen kommt, wird eine spezielle Strafregisterbescheinigung benötigt:

  • spezielle Strafregisterbescheinigung für „Kinder- und Jugendfürsorge
  • spezielle Strafregisterbescheinigung für „Pflege und Betreuung

Für die Ausstellung der speziellen Strafregisterbescheinigungen muss bei der Behörde eine Bestätigung über das angestrebte Engagement Ihrer Organisation vorgelegt werden (Formular unten abrufbar).

Aktuell im Freiwilligenweb

2022-11-28T14:36:21+01:0028. November 2022|
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