Details

Der Nationalrat hat im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes auch eine Novelle des Freiwilligengesetzes beschlossen. Mit den bis 31.12.2020 befristeten Änderungen wird es ermöglicht, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die aktuell im Einsatz sind und ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren, auf freiwilliger Basis ihren Freiwilligendienst um bis zu sechs Monate verlängern können. In Hinkunft werden aber auch ehemalige Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bereits in der Vergangenheit einen Freiwilligendienst gemäß Freiwilligengesetz durchlaufen haben, ein zusätzliches außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr in der Dauer von bis zu 9 Monate machen können. Mit der Novelle wurde außerdem die Möglichkeit geschaffen, dass Personen, die aus ihren Auslandsfreiwilligendiensten vorzeitig zurückkehren mussten, den Einsatz im Inland fortführen können. Ansprüche wie Taschengeld, Versicherungsfragen und der allfällige Bezug der Familienbeihilfe sind bei diesen Neuerungen gewährleistet.

Die Novelle des Freiwilligengesetzes ist mit 05.04.2020 in Kraft getreten.

Das gesamte Gesetzespaket (insbesondere Art 48) finden Sie untenstehen als Download.