Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Freiwilligengesetz (Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement 2012) regelt in Österreich die Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit. Es hat konkrete Verbesserungen für Freiwillige gebracht (z.B. das Klimaticket für FSJ/FUJ oder Einführung der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement). Mit dem Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement wurde eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit eingerichtet. Der Österreichische Freiwilligenrat berät als Dialogforum zwischen Zivilgesellschaft und Staat.

Für rechtliche Verbesserungen der Freiwilligen haben insbesondere die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien gesorgt. Dort gibt es eine eigene Haftpflicht- und Unfallversicherung des Landes bzw. eine vom Land finanzierte Versicherungslösung für unterschiedliche Zielgruppen. Auch Gemeinden bieten für Freiwillige unterschiedliche Versicherungslösungen an.

Große Organisationen mit vielen Freiwilligen sichern diese durch eine Unfall- und Haftpflichtver­sicherung ab. Freiwillige bestimmter Hilfsorganisationen (z.B. Freiwillige Feuerwehren, Österreichisches Rotes Kreuz) sind in die gesetzliche Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen und daher entsprechend geschützt.

Konkrete Beratungen zur Versicherungen von Freiwilligen bietet u.a. die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement an (https://www.freiwillig-engagiert.at/).

Wichtige Inhalte des Gesetzes auf einen Blick

  • Das Freiwilligengesetz sorgt für die Regelung des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ), des Freiwilligen Umweltschutzjahres (FUJ), des Gedenkdienstes im In- und Ausland und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland. Die Freiwilligen sind kranken-, unfall- und pensionsversichert, erhalten ein Taschen­geld und gegebenenfalls Familienbeihilfe.
  • Alle Teilnehmer:innen der Inlandsfreiwilligendienste (zB. FSJ, FUJ) erhalten das Klimaticket Österreich.
  • Seit 1.1.2023 können auch Trägerorganisationen der Inlandsfreiwilligendienste unter bestimmten im Freiwilligengesetz festgelegten Voraussetzung (§§ 8 Abs. 4 Z 6, 21 FreiwG)  eine Förderung des BMSGPK zur Leistung des Taschengeldes beantragen.
  • Zur Schaffung einer zeitgemäßen und nachhaltigen Infrastruktur im Freiwilligenbereich haben Freiwilligenzentren die Möglichkeit eine Förderung beim BSMGPK zu beantragen.
  • Frei­willigenorganisationen können unter bestimmten Voraussetzungen für freiwilligenspezifische Projekte oder bewusstseinsbildende Maßnahmen Förderungen aus dem Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement beantragen.
  • Dank Freiwilligengesetz entfällt die Eingabegebühr für Strafregisterbescheinigungen für Freiwillige in Freiwilligenorganisationen.

Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement

Gesetz

Freiwilligengesetz (FreiwG)

Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern.

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Umfang: 16 Seiten

Strafregisterbescheinigung für Freiwillige

Factsheet

Was ist bei der Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung für Freiwillige zu beachten?

Gemäß Gebührengesetz sind Freiwillige von gewissen Abgaben und Kosten zur Ausstellung eines Strafregisterbescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen befreit.

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Umfang: 1 Seite