Gedenkdienst: Aufklärungsarbeit in Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus

Der Einsatz von Teilnehmer:innen des Gedenkdienstes erfolgt etwa in einer der zahlreichen Holocaust-Gedenkstätten auf der ganzen Welt. Der Tätigkeitsbereich besteht beispielsweise aus der Planung und Organisation von Führungen durch die Gedenkstätten und Vorträgen an Universitäten und Schulen, sowie aus der Durchführung und Dokumentation von Interviews mit Zeitzeuginnen und -zeugen, sodass deren Erfahrungen nie vergessen werden. Die intensive Auseinandersetzung ermöglicht es den Teilnehmenden, tiefgreifende Einblicke in diese komplexe Materie zu gewinnen und, zur gleichen Zeit, erlaubt sie es ihnen, einen persönlichen Beitrag zum Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus zu leisten. Spezielles Ziel des Gedenkdienstes ist die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die damit zusammenhängende Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit.

Einsatzstellen

Beim Gedenkdienst kann der Einsatz im Ausland sowie als Zivildienst auch im Inland stattfinden. Im Gegensatz dazu liegen die Einsatzstellen beim Friedens- und Sozialdienstes ausschließlich im Ausland.

Geeignete Einsatzstellen werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt.

Rahmenbedingungen

Die Rahmenbedingungen des Gedenkdienstes bzw. der Auslandsfreiwilligendienste im Allgemeinen entsprechen sinngemäß, bis auf die Ausnahmen im Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, jenen des Freiwilligen Sozialjahres. Das Auswahlverfahren – sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die Dauer – liegt in der alleinigen Verantwortung der Träger eines Auslandsfreiwilligendienstes; so liegt z.B. die Mindestdauer für das Auswahlverfahren beim Verein „Österreichischer Auslandsdienst“ bei rd. einem Jahr (unter Umständen auch noch länger). Bei Interesse an einem Freiwilligendienst im Ausland empfiehlt es sich daher zeitgerecht mit dem Träger Ihrer Wahl Kontakt aufzunehmen, um die Modalitäten abzuklären (die jeweiligen Websites der Träger sind bei deren Kontaktdaten verlinkt).

Wie bei den anderen Freiwilligendiensten sieht der Gesetzgeber ein Mindestalter von grundsätzlich 17 Jahren und eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten (je nach Vereinbarung) vor.

Anrechnung als Zivildienstersatz

Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012 idgF, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben.

Kontakt

Personen, die sich für einen Gedenkdienst interessieren, wenden sich direkt an eine der anerkannten Trägerorganisationen (siehe Auflistung unten). Für allgemeine Fragen oder Rechtsauskünfte stehen die Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung.

Mag. Thomas Steinböck
+43 1 711 00 866590
thomas.steinboeck@sozialministerium.at

Mag.a Helene Feldner, BA
+43 1 71100 866522
helene.feldner@sozialministerium.at

Welche Leistungen erhalten die Teilnehmer:innen?

Gesetzliche Mindestanforderungen

Bevor Sie ins Ausland gehen, sollten Sie mit der jeweiligen Trägerorganisation abklären, ob Ihre Erwartungen mit dem Einsatz übereinstimmen und welche Pflichten und Rechte Sie haben. Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Mindestanforderungen:

  • Sozialversicherungsrechtliche Absicherung und Beitragszahlung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung)
  • Im Krankheitsfall stehen aus der Krankenversicherung Sachleistungen zu
  • Keine Arbeitslosenversicherung, aber Rahmenfristerstreckung durch Freiwilliges Sozialjahr
  • Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
  • Taschengeld in Höhe von mindestens 10% und maximal 100% der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
  • Sachleistungen wie Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung werden von den Einsatzstellen unterschiedlich gehandhabt (keine rechtliche Verpflichtung)
  • Persönliche Ansprechperson in der Einsatzstelle
  • Pädagogische Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden
  • Freistellung im Ausmaß von rund 2 Tagen/Monat unter Fortzahlung des Taschengeldes. Darüber hinaus kann eine Freistellung aus wichtigen persönlichen Gründen gewährt werden.
  • Teilnehmende dürfen nicht länger als 34 Wochenstunden tätig sein
  • Ausstellung eines Zertifikates nach Abschluss des Einsatzes
  • Erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung

Trägerorganisationen für Gedenkdienste

Name (Titel) Adresse Kontakt Website
Österreichischer Auslandsdienst
Österreichischer Auslandsdienst
Esterházygasse 11a/2-3
1060
Wien

Marina Maier

Website
Gedenkdienst – Verein für historisch-politische Bildungsarbeit und internationalen Dialog
Verein Gedenkdienst
Verein für historisch-politische Bildungsarbeit und internationalen Dialog
Margaretenstraße 166
1050
Wien

Max Volgger

+43 1 5810490
Website