Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement

Zur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wurde mit dem Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) ein Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement eingerichtet. Dieses Instrument eröffnet eine zusätzliche Möglichkeit, Zuwendungen für besonderes und außergewöhnliches freiwilliges Engagement zu gewähren. Aus dem Fonds können unter Berücksichtigung der Richtlinie finanzielle Zuwendungen für innovative Maßnahmen und besondere Aktivitäten oder Initivativen zur nachhaltigen Sicherung des freiwilligen Engagements in Österreich erfolgen. Finanzielle Zuwendungen aus dem Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement werden nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen gewährt.

Zuwendungen erhalten können natürliche oder juristische Personen. Natürliche Personen können bei Vorliegen aller im Gesetz festgeschriebenen Voraussetzungen Zuwendungen in der Höhe von maximal € 1.000,00 erhalten. Für Organisationen beläuft sich die Summe auf maximal € 30.000,00. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Ziel des Anerkennungsfonds ist es, das hohe Niveau des freiwilligen Engagements in Österreich aufrechtzuerhalten und zu unterstützen.

Antragsverfahren

Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Anerkennungsfonds ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen:

  • postalisch beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung für seniorenpolitische Grundsatzfragen und Freiwilligenangelegenheiten, Stubenring 1, 1010 Wien
  • oder per E-Mail an anerkennungsfonds@sozialministerium.gv.at

mittels Antragsformular „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement“ (siehe unten)

und unter Anschluss der dort angeführten erforderlichen Begründungen und Nachweise. Die Anträge sind gebührenfrei und an kein weiteres Formerfordernis gebunden. Die Entscheidung über einen Antrag um Gewährung einer Zuwendung obliegt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Eine Kurzanleitung haben wir in einem Factsheet zusammengefasst:

Abrechnung 

Im Fall der Gewährung einer Zuwendung ist diese nach Abschluss des Projekts abzurechnen:

Die Verwendung der Mittel ist durch

  • einen Sachbericht
  • und die Belegliste nachzuweisen

Bei Zuwendungen von mehr als € 10.000,00 sind außerdem Belege und Zahlungsnachweise aller abgerechneten Posten beizulegen. Personalkosten sind anhand von Stundenlisten, Lohnkonten und Zahlungsnachweisen zu belegen.

Mehr Informationen zur Abrechnung einer Zuwendung aus dem Anerkennungsfonds finden sich in

Eine Kurzanleitung haben wir in einem Factsheet zusammengefasst:

Kontakt:

Bei Fragen stehen Ihnen Herr Joachim Helcmanovsky, Frau Mag.a Helene Feldner, BA und Frau Alexandra Fiedler gerne unter folgenden Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:

Joachim Helcmanovsky
Mail: joachim.helcmanovsky@sozialministerium.gv.at

Mag.a Helene Feldner, BA
Mail: helene.feldner@sozialministerium.gv.at

Alexandra Fiedler
Mail: alexandra.fiedler@sozialministerium.gv.at

Word Datei

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Anerkennungsfonds

Word Datei: 83,00 KB
Umfang: 3 Seiten
PDF Datei

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement gemäß Abschnitt 6 des Freiwilligengesetzes (FreiwG)

PDF Datei: 221 KB
Umfang: 6 Seiten
PDF Datei

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Zuwendungen aus dem Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement gemäß Abschnitt 6 des Freiwilligengesetzes (FreiwG)

PDF Datei: 650 KB
Umfang: 11 Seiten

Belegliste

Excel Datei: 99 KB
Umfang: 1 Seite
Pdf-Datei

Statutarische Bestimmungen

PDF Datei: 678 KB
Umfang: 4 Seiten

FAQ zum Anerkennungsfonds

Gibt es feste Einreichfristen für Anträge?

Nein. Anträge können laufend gestellt werden. Sie werden in der Regel quartalsweise bearbeitet, abhängig von der Anzahl der eingelangten Anträge. Es gibt also keine festen Fristen.

Wie lange darf ein gefördertes Projekt dauern?

Es bestehen keine festen Vorgaben zur Projektdauer. Viele Projekte sind auf etwa ein Jahr angelegt. Eine Antragstellung für bis zu zwei Jahre ist möglich, sofern das Projekt die Kriterien des Fonds erfüllt. Die maximale Fördersumme (z. B. 30.000 Euro) bezieht sich dabei auf das gesamte Projekt, nicht pro Jahr.

Können auch bereits gestartete oder laufende Projekte gefördert werden?

Ja. Es können auch Projekte unterstützt werden, die bereits begonnen haben, solange sie den Kriterien der Richtlinie entsprechen. Es ist nicht erforderlich, ausschließlich neue Projekte einzureichen.

Welche Arten von Kosten sind förderfähig?

  • Grundsätzlich sind Personal- und Sachkosten förderfähig.
  • Indirekte Kosten (Overheads) können pauschal mit bis zu 5 % der Fördersumme berücksichtigt werden, sofern es sich um projektbezogene Ausgaben handelt. Allgemeine Verwaltungskosten (z. B. Vereinsbuchhaltung) sind nicht förderfähig.
  • Projektbezogene Leitungs- oder Öffentlichkeitsarbeit kann in begründetem Umfang eingerechnet werden.
  • Eine Aufwandsentschädigung für Freiwillige ist nicht förderfähig.
  • Sachkosten wie reine Anschaffungen oder Renovierungen sind nicht förderfähig, außer sie stehen in einem klaren, innovativen und nachhaltigen Projektzusammenhang.

Können auch Stundenaufstockungen für bestehende Mitarbeiter:innen gefördert werden?

Ja, wenn die zusätzlichen Stunden direkt im Zusammenhang mit dem beantragten Projekt stehen, können sie als förderfähige Personalkosten eingereicht werden.

Gibt es Vorlagen oder Formvorgaben für die Kostenaufstellung?

Nein, es gibt keine verpflichtenden Vorlagen. Die Kostenaufstellung kann frei erstellt und als Beilage eingereicht werden (z. B. Excel). Wichtig ist eine transparente und nachvollziehbare Darstellung.

Gibt es Zeichenbegrenzungen im Antragsformular?

Nein, im Antragsformular gibt es keine festgelegten Zeichenlimits für die einzelnen Rubriken.

Welche Nachweise müssen eingereicht werden?

  • Grundsätzlich gilt: unter Punkt 6 im Formular genügt eine kurze Darstellung, welche Kriterien laut Richtlinie erfüllt werden und wie.
  • Für die Abrechnung müssen Belege, Zahlungsnachweise und gegebenenfalls Stundennachweise vorgelegt werden.

Welche Anforderungen gelten für die Abrechnung?

Die grundsätzlichen Bestimmungen für Abrechnungen sind in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen erläutert. Ergänzend dazu gilt:

  • Abgerechnet werden können nur Posten, die in der Belegliste aufscheinen und mit entsprechenden Zahlungsnachweisen belegt sind.
  • Bei Personalkosten müssen auch die zugehörigen Lohnkonten eingereicht werden.
  • Overheadkosten können bis max. 5 % der Fördersumme berücksichtigt werden.
  • Der im Abrechnungsformular angegebene Betrag darf nicht höher sein als die tatsächlichen belegten Kosten.

Können Projektmittel flexibel verwendet werden (z. B. für kleinere Zusatzanschaffungen)?

Ja, sofern die Kosten in direktem Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen und einen nachhaltigen Nutzen für das freiwillige Engagement haben.

Warum werden manche Anträge abgelehnt?

Ablehnungen erfolgen vor allem dann, wenn:

  • die beantragten Kosten überwiegend Sachkosten ohne klaren Projektbezug darstellen (z. B. reine Anschaffungen, Renovierungen),
  • die geplanten Maßnahmen nicht hinreichend konkretisiert oder nachvollziehbar dargestellt sind,
  • kein innovativer oder nachhaltiger Mehrwert über die bestehenden Strukturen hinaus erkennbar ist,
  • oder die beantragte Förderung nicht den Kriterien der Richtlinie entspricht.

Worauf sollte im Fall einer Ablehnung bei künftigen Anträgen geachtet werden?

  • Klare Darstellung des innovativen oder nachhaltigen Mehrwerts über die regulären Vereinsaktivitäten hinaus.
  • Präzise Beschreibung der geplanten Maßnahmen, Zielsetzungen und erwarteten Wirkungen.
  • Transparente Finanzierungsstruktur und klare Zuordnung der beantragten Mittel zu den geplanten Aktivitäten.