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Planungssicherheit für Freiwillige und Träger eines Auslandsfreiwilligendienstes

Der Nationalrat hat in seiner 115. Sitzung am 7.7.2021 eine Novelle des Freiwilligengesetzes beschlossen. Damit wird die bis 31.8.2021 befristete Möglichkeit, dass Teilnehmende an einem Auslandsfreiwilligendienst (Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland) bei, Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen‘ im Falle der notwendigen, vorzeitigen Rückkehr ihren Dienst im Inland bei Einsatzstellen gem. § 9 FreiwG oder bei Einsatzstellen gem. § 4 ZDG fortsetzen können, nunmehr bis 31.12.2022 verlängert.

Diese Gesetzesnovellierung stellt eine wichtige Planungssicherheit für die Träger eines Auslandsfreiwilligendienstes dar. Vor allem aber ist sie eine wesentliche Unterstützung für die jungen Menschen, da damit sicher gestellt ist, dass im Falle einer notwendigen vorzeitigen Rückkehr eine allfällige Familienbeihilfe nicht zurückgezahlt werden muss und auch eine allfällige Anrechnung als Zivildienst gewahrt bleibt.

Die parlamentarische Berichterstattung finden Sie hier:

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Änderung des Freiwilligengesetzes