Die besonderen Formen des freiwilligen Engagements

Mit dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement wurden u.a. die unterschiedlich strukturierten Freiwilligendienste auf eine rechtliche Grundlage gestellt. In dieser werden die Voraussetzungen, Bedingungen und Modalitäten der Durchführung und Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr (FSJ), am Freiwilligen Umweltschutzjahr (FUJ) sowie am Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland (außerhalb des Zivildienstes) geregelt. Durch die gesetzliche Verankerung herrscht Planungssicherheit für diese seit längerem bestehenden „Jahre” und ist klargestellt, dass jeweils kein Arbeitsverhältnisvorliegt. Die Freiwilligendienste beruhen jeweils auf zwei Säulen, nämlich Bildungs- und Berufsorientierung und freiwilliges Engagement. Sie sind für die Teilnehmenden ab Vollendung des 17. Lebensjahres, in Ausnahmefällen auch bereits vorher, für eine Dauer von mindestens sechs bis zwölf Monaten vorgesehen.

Als einen zentralen Aspekt für diese Sonderformen des Engagements sieht das Freiwilligengesetz die Arbeitsmarktneutralität vor. Das bedeutet, dass es durch den Einsatz nicht zu einer Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer:innen in der Einsatzstelle kommen darf und die Träger diesbezüglich auch eine Berichtspflicht haben. Dadurch sowie durch die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden im Ausmaß von mindestens 150 Stunden erfolgt gleichzeitig auch die Abgrenzung zu gewinnorientierten, nicht arbeitsmarktneutralen und unbegleiteten Angeboten für Jugendliche. Zudem gibt es eine sozialrechtliche Absicherung (wie Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Weiterbezug der Familienbeihilfe) und Regelungen von weiteren Ansprüchen (z.B. Taschengeld) der Teilnehmenden an diesen „Jahren”.

Seit dem Inkrafttreten der Novelle des Zivildienstgesetzes am 1. Oktober 2013 ist es außerdem möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes Freiwilliges Sozialjahr, ein Freiwilliges Umweltschutzjahr sowie einen im Ausland geleisteten Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass es sich dabei um eine zehnmonatige durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Trägergehandelt hat (§ 12c ZDG).

Die gesellschaftliche Bedeutung dieser besonderen Formen des freiwilligen Engagements liegt in der Verbindung eines persönlichen, pädagogisch begleiteten Bildungsjahres mit beruflicher Orientierung und der Übernahme sozialer, gesellschaftlicher und/oder umweltpolitischer Verantwortung.

Freiwilliges Sozialjahr

Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements und kann ausschließlich im Inland absolviert werden. Ziele des FSJ sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmenden.

Freiwilliges Umweltschutzjahr

Wie das Freiwillige Sozialjahr stellt das Freiwillige Umweltschutzjahr eine Sonderform des Freiwilligen Engagements im Inland dar. Seine Rechtsgrundlage hat das FUJ im dritten Abschnitt des Freiwilligengesetzes gefunden. Nach dessen Bestimmungen liegt der Fokus auf der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, der Berufsorientierung, der Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und der Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmenden.

Sozialdienst im Ausland

Der Sozialdienst ist als Auslandsfreiwilligendienst konzipiert und wird wie die anderen Freiwilligendienste im Interesse des Gemeinwohls geleistet. Unter den Auslandsfreiwilligendiensten weist er die höchsten Teilnehmer:innenzahlen auf. Spezielles Ziel des Sozialdienstes ist die Leistung von Beiträgen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes.

Gedenkdienst im Ausland

Der Einsatz von Teilnehmer:innen des Gedenkdienstes erfolgt etwa in einer der zahlreichen Holocaust-Gedenkstätten auf der ganzen Welt. Der Tätigkeitsbereich besteht beispielsweise aus der Planung und Organisation von Führungen durch die Gedenkstätten und Vorträgen an Universitäten und Schulen, sowie aus der Durchführung und Dokumentation von Interviews mit Zeitzeuginnen und -zeugen, sodass deren Erfahrungen nie vergessen werden.

Friedensdienst im Ausland

Ähnlich wie der Sozial- und Gedenkdienst wird der Friedensdienst im Ausland geleistet. Er hat seine rechtliche Basis im vierten Abschnitt des Freiwilligengesetzes und hat Beiträge zur Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten zum Ziel. Aktuell bieten zwei anerkannte Trägerorganisationen die Möglichkeit, einen solchen Freiwilligendienst im Interesse des Gemeinwohls zu leisten.