Die Freiwilligen Jahre
Kernstück des Freiwilligengesetzes ist die Regelung des Freiwilligen Sozialjahres sowie analog des Freiwilligen Umweltschutzjahres des Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes (nicht Zivildienst). Durch die rechtliche Grundlage wird Planungssicherheit für diese seit längerem bestehenden „Jahre” und Klarstellung, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, geschaffen. Diese „Jahre” beruhen auf 2 Säulen, nämlich Bildungs- und Berufsorientierung und freiwilliges Engagement. Das FSJ und die anderen Jahre sind für die Teilnehmenden ab Vollendung des 17. Lebensjahres, in Ausnahmefällen ab Vollendung des 16. Lebensjahres für die Dauer von mindestens 6 bis 12 Monaten vorgesehen.
Die Träger werden nach einem strengen Zulassungsverfahren ausgewählt. Sie müssen fachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen für die Organisation eines FSJ erfüllen, ausreichende Finanzmittel haben, ein Ausbildungs- und ein Qualitätssicherungskonzept vorweisen, qualifiziertes Personal für die Betreuung der Jugendlichen sicherstellen und Erfahrungen im Freiwilligenmanagement vorweisen können. Es müssen eine Mindesanzahl von Einsatzstellen, die vom Träger unabhängig, überregional gestreut und in 3 verschiedenen Einsatzbereichen z.B. im Bereich der Behinderten- und Altenhilfe, Kinderbetreuung etc. tätig sind, vorgewiesen werden können. Mit Inkrafttreten der Änderung des Freiwilligengesetzes 2013 ist es ab 1. Oktober 2013 möglich, auch im Bereich des Rettungswesens bei einem anerkannten Träger ein Freiwilliges Sozialjahr zu absolvieren.
Die Arbeitsmarktneutralität ist ein zentraler Aspekt des Gesetzes. Das bedeutet, dass es durch den Einsatz nicht zu einer Verminderung der Zahl der ArbeitnehmerInnen in der Einsatzstelle kommen darf und die Träger diesbezüglich auch eine Berichtspflicht haben.
Durch die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden im Ausmaß von mindestens 150 Stunden und das Arbeitsmarktneutralitätserfordernis erfolgt gleichzeitig auch die Abgrenzung zu gewinnorientierten, nicht arbeitsmarktneutralen und unbegleiteten Angeboten für Jugendliche. Zudem gibt es eine sozialrechtliche Absicherung (wie Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Weiterbezug der Familienbeihilfe) und Regelungen von weiteren Ansprüchen (z.B. Taschengeld) der Teilnehmenden an diesen Jahren. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde auch der Bezug der Familienbeihilfe für die Teilnehmenden am Europäischen Freiwilligendienst möglich.
Mit Inkrafttreten der Novelle des Zivildienstgesetzes am 1. Oktober 2013 ist es möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes Freiwilliges Sozialjahr, ein Freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im Ausland geleisteten Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass es sich dabei um eine zehnmonatige durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat (§12c ZDG).
Gemäß FreiwG anerkannte Einsatzstellen
Sehr geschätzte Freiwillige!
Die Weltkarte mit allen internationalen Einsatzstellen wird momentan aktualisiert, weshalb noch nicht alle Einsatzstellen in der Weltkarte aufscheinen. Wir versuchen das Update schnellstmöglich abzuschließen und die Karte zu vervollständigen.
Vielen Dank für euer Verstandnis,
Euer Freiwilligenweb Team